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Dienstag, 19 Februar 2019 12:09

Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist für den Fall, dass die Person ihren freien Willen nicht mehr selbst erklären kann. Beispielsweise nach einem Unfall, wenn der Patient im Koma liegt und die Frage auftaucht, ob lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden sollen, wenn alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und ob bei Eintritt des Todes, Organe entnommen werden dürfen.

Bezüglich der Organspende gelten aber in einzelnen Ländern unterschiedliche Gesetze. In Deutschland muss der Spender vorher ausdrücklich sein Einverständnis mittels eines Organspendeausweises zugestimmt haben, in Österreich können Organe entnommen werden, außer der Verstorbene hat zu Lebzeiten widersprochen. 

Nach geltendem Recht muss diese Verfügung schriftlich verfasst werden. Mündliche Aussagen bedeuten aber nicht automatisch, dass diese ungültig sind. Nahestehenden Angehörigen oder Vertrauenspersonen muss aber Gehör geschenkt werden, wenn dies zeitnah möglich ist, um zu erfahren, wie der Betroffene aufgrund seiner moralischen, religiösen oder ethnischen Überzeugungen entscheiden würde. 

Vorsorgevollmacht

Dabei wird eine andere Person bevollmächtigt, im Falle einer plötzlich eintretenden Notlage oder wenn ein schlechter Gesundheitszustand (etwa Demenz) eintritt, alle oder auch nur bestimmte Aufgaben im Auftrag des Vollmachtgebers durchzuführen. Ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer ist dabei eine grundlegende Voraussetzung. 
Eine Vorsorgevollmacht muss nur dann akzeptiert werden, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung volljährig und geschäftsfähig war und über einen freien Willen verfügte. Eine schriftliche Form ist nicht unbedingt erforderlich, wird aber nachdrücklich empfohlen, am besten durch einen Notar. Dieser ist aber nicht gezwungen eine Geschäftsfähigkeit auch zu attestieren, muss aber Zweifel daran schriftlich festhalten. In der Regel umfasst die Vollmacht alle Bereiche, in denen eine Vertretung zulässig ist. Allerdings gilt dies nicht für Heirat, Ausübung des Wahlrechts oder der Testamentserstellung. Bei Gefahr eines Missbrauchs durch den Bevollmächtigten kann das Gericht einen Kontrollbetreuer einsetzen. 

Zusammengefasst kann man sagen, dass bei der Patientenverfügung die betroffene Person selbst entscheidet, was im Falle einer Notsituation passiert. Bei der Vorsorgevollmacht hingegen bestimmt die Personen eine andere Person, die Entscheidungen für ihn trifft.

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